Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Diese Grundsätze wurden im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Art. 235 Abs. 1 StPO kodifiziert. Demnach dürfen inhaftierte Personen in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO bedürfen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung.