36 Abs. 2 und 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 145 I 318 E. 2.1 und 142 I 49 E. 9.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1).