5. 5.1 Die Verweigerung von Telefonbewilligungen stellt eine Einschränkung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).