Damit verletze die angefochtene Verfügung auch das Gleichheitsgebot. Und schliesslich rechtfertige sich die beantragte Dauertelefonbewilligung auch im Hinblick auf eine effiziente Verteidigung sowie die Reisezeit und die daraus resultierende staatliche Entschädigung. In diesem Zusammenhang weist die Verteidigung darauf hin, dass der psychisch angeschlagene Beschwerdeführer regelmässig beruhigt werden müsse und mehr Zeit brauche, um die Situation zu verstehen. Es sei unverhältnismässig, wenn sie den Beschwerdeführer jeweils lediglich für ein kurzes Gespräch im Gefängnis besuche. Die offenen Fragen liessen sich schnell per Telefon klären.