4.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass die Verweigerung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung gegen Art. 235 Abs. 4 StPO verstosse, der ihm das – auch von der EMRK garantierte – Recht einräume, frei und ohne inhaltliche Kontrolle mit seiner Verteidigung zu verkehren. Kollusionsgefahr könne zudem im Zusammenhang mit der Verteidigung nicht geltend gemacht werden. Auch bestehe kein Reglement, welches die Telefonate regle. Zudem werde anderen Gefängnisinsassen die Möglichkeit von Telefonaten bewilligt. Damit verletze die angefochtene Verfügung auch das Gleichheitsgebot.