Dies gelte insbesondere für Beschuldigte mit Kollusionsgefahr, wie das beim Beschwerdeführer zufolge seines unberechenbaren und aggressiven Verhaltens der Fall sei. Weiter sei der beantragte freie Telefonverkehr zwischen der Verteidigung und dem Beschwerdeführer nicht umsetzbar, würde dieser doch den Gefängnisalltag erheblich behindern. Ausführliche Besprechungen zwischen ihm und seiner Verteidigung hätten anlässlich der letzten Befragungen in Bern stattgefunden. Besondere Gründe für eine Telefonbewilligung lägen – mit Ausnahme der Entfernung von ca. 90 Minuten zwischen Verteidigung und dem Beschwerdeführer – nicht vor.