4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigerin – mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 23 448 vom 14. November 2023 – zunächst damit, dass Telefonate in der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht oder nur ausgesprochen restriktiv zulässig seien. Dies gelte insbesondere für Beschuldigte mit Kollusionsgefahr, wie das beim Beschwerdeführer zufolge seines unberechenbaren und aggressiven Verhaltens der Fall sei.