Aus dem Umstand, dass das genannte Schreiben direkt an den Beschwerdeführer versandt wurde, vermag die Verteidigung ebenfalls nichts zugunsten ihres Klienten abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer persönlich ein Gesuch eingereicht hatte und die Verteidigung mit einer Kopie des staatsanwaltlichen Antwortschreibens bedient wurde. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, wonach die Staatsanwaltschaft das von der Verteidigung eingereichte Gesuch vom 23. April 2024 nicht explizit beurteilt habe.