Der Verteidigung dürfte auch ohne entsprechende Rechtsmittelbelehrung bekannt sein, dass ein derartiges Schreiben einer Beschwerde zugänglich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.4). Aus dem Umstand, dass das genannte Schreiben direkt an den Beschwerdeführer versandt wurde, vermag die Verteidigung ebenfalls nichts zugunsten ihres Klienten abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer persönlich ein Gesuch eingereicht hatte und die Verteidigung mit einer Kopie des staatsanwaltlichen Antwortschreibens bedient wurde.