Die Staatsanwaltschaft brachte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 ein weiteres Mal unmissverständlich zum Ausdruck, dass und weshalb keine Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung gewährt wird. Auch ohne entsprechende Bezeichnung als Verfügung und ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kam diesem Schreiben Verfügungscharakter zu. Der Verteidigung dürfte auch ohne entsprechende Rechtsmittelbelehrung bekannt sein, dass ein derartiges Schreiben einer Beschwerde zugänglich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.4).