629 und 631], staatsanwaltliche Antwort vom 23. Mai 2024 an den Beschwerdeführer mit Gutheissung in Bezug auf dessen Mutter und Ablehnung hinsichtlich der Verteidigung [pag. 632 f.]). Dass die jeweiligen staatsanwaltlichen Antworten vor dem 15. August 2024 nicht in Form einer formellen Verfügung ergingen, schadet nicht. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 ein weiteres Mal unmissverständlich zum Ausdruck, dass und weshalb keine Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung gewährt wird.