3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch seiner Verteidigung vom 23. Mai 2024 nie geantwortet und bis zum 15. August 2024 auch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft ihm direkt geantwortet, was nicht dem üblichen Vorgehen entspreche, wonach alle Verfahrensakten über die Verteidigung zu laufen hätten. Erst auf Insistieren seiner Verteidigung hin sei die hier angefochtene Verfügung erlassen worden.