Gleichzeitig ersuchte er um amtliche Verteidigung unter Beiordnung seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 30. August 2024 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. September 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.