Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 351 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. August 2024 (BM 23 44189) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte (evtl. Hinderung einer Amtshandlung) etc. Mit Verfügung vom 15. August 2024 wies die Staatsan- waltschaft das Gesuch um Erteilung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuchs. Gleichzeitig ersuchte er um amtliche Verteidigung unter Beiordnung seiner bisheri- gen Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 30. August 2024 stellte die Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiord- nung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 4. September 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 21. Oktober 2024 nahm und gab sie von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2024 Kenntnis. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Ausstel- lung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit seiner Verteidigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch seiner Verteidigung vom 23. Mai 2024 nie geantwortet und bis zum 15. August 2024 auch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft ihm direkt geantwortet, was nicht dem üblichen Vor- gehen entspreche, wonach alle Verfahrensakten über die Verteidigung zu laufen hätten. Erst auf Insistieren seiner Verteidigung hin sei die hier angefochtene Verfü- gung erlassen worden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung rügen sollte (entsprechende Anträge wurden nicht gestellt), kann er nicht gehört werden. Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft je- 2 weils auf beantragte Dauertelefonbewilligungen reagiert (vgl. Antrag der Verteidi- gung vom 18. Dezember 2023 und Ablehnung der Staatsanwaltschaft vom 27. De- zember 2023 [pag. 626 f.]; Antrag der Verteidigung vom 23. April 2024 sowie per- sönlicher Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 [pag. 629 und 631], staatsanwaltliche Antwort vom 23. Mai 2024 an den Beschwerdeführer mit Gut- heissung in Bezug auf dessen Mutter und Ablehnung hinsichtlich der Verteidigung [pag. 632 f.]). Dass die jeweiligen staatsanwaltlichen Antworten vor dem 15. August 2024 nicht in Form einer formellen Verfügung ergingen, schadet nicht. Die Staats- anwaltschaft brachte mit Schreiben vom 23. Mai 2024 ein weiteres Mal unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass und weshalb keine Dauertelefonbewilligung für Tele- fonate mit der Verteidigung gewährt wird. Auch ohne entsprechende Bezeichnung als Verfügung und ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kam diesem Schreiben Verfügungscharakter zu. Der Verteidigung dürfte auch ohne entspre- chende Rechtsmittelbelehrung bekannt sein, dass ein derartiges Schreiben einer Beschwerde zugänglich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.4). Aus dem Umstand, dass das genannte Schreiben direkt an den Beschwerdeführer versandt wurde, vermag die Verteidigung ebenfalls nichts zugunsten ihres Klienten abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer persönlich ein Gesuch eingereicht hatte und die Verteidigung mit einer Kopie des staatsan- waltlichen Antwortschreibens bedient wurde. Gleich verhält es sich mit dem Vor- wurf, wonach die Staatsanwaltschaft das von der Verteidigung eingereichte Ge- such vom 23. April 2024 nicht explizit beurteilt habe. Aktenkundig reichten im Zeit- raum April/Mai 2024 sowohl die Verteidigung als auch der Beschwerdeführer je ein Gesuch um Dauertelefonbewilligung (für Telefonate mit der Mutter einerseits und der Verteidigung andererseits) ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft zu den beantragten Telefonbewilligungen Stellung (u.a. wurden dem Beschwerdeführer wöchentliche Telefonate mit seiner Mutter gewährt). Auch wenn darin die Eingabe der Verteidigung vom 23. April 2024 nicht explizit erwähnt wird, nahm die Staatsanwaltschaft (implizit) zum von der Verteidigung vorgebrach- ten Ersuchen Stellung. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Dauertelefonbewilli- gung für Telefonate mit der Verteidigerin – mit Verweis auf den Beschluss der Be- schwerdekammer BK 23 448 vom 14. November 2023 – zunächst damit, dass Te- lefonate in der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht oder nur ausgesprochen re- striktiv zulässig seien. Dies gelte insbesondere für Beschuldigte mit Kollusionsge- fahr, wie das beim Beschwerdeführer zufolge seines unberechenbaren und ag- gressiven Verhaltens der Fall sei. Weiter sei der beantragte freie Telefonverkehr zwischen der Verteidigung und dem Beschwerdeführer nicht umsetzbar, würde dieser doch den Gefängnisalltag erheblich behindern. Ausführliche Besprechungen zwischen ihm und seiner Verteidigung hätten anlässlich der letzten Befragungen in Bern stattgefunden. Besondere Gründe für eine Telefonbewilligung lägen – mit Ausnahme der Entfernung von ca. 90 Minuten zwischen Verteidigung und dem Be- schwerdeführer – nicht vor. Die Zugreise mit einer Dauer von insgesamt drei Stun- den, während welcher gearbeitet werden könne, begründe jedoch noch keinen 3 Grund für die Erteilung einer Dauertelefonbewilligung. Der Beschwerdeführer ver- möge sich zudem in französischer Sprache auszudrücken, weshalb eine schriftli- che Kommunikation möglich sei. In begründeten Ausnahmefällen könnte eine ein- malige Bewilligung für ein Telefonat erteilt werden. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass die Verweige- rung einer Dauertelefonbewilligung für Telefonate mit der Verteidigung gegen Art. 235 Abs. 4 StPO verstosse, der ihm das – auch von der EMRK garantierte – Recht einräume, frei und ohne inhaltliche Kontrolle mit seiner Verteidigung zu ver- kehren. Kollusionsgefahr könne zudem im Zusammenhang mit der Verteidigung nicht geltend gemacht werden. Auch bestehe kein Reglement, welches die Tele- fonate regle. Zudem werde anderen Gefängnisinsassen die Möglichkeit von Tele- fonaten bewilligt. Damit verletze die angefochtene Verfügung auch das Gleich- heitsgebot. Und schliesslich rechtfertige sich die beantragte Dauertelefonbewilli- gung auch im Hinblick auf eine effiziente Verteidigung sowie die Reisezeit und die daraus resultierende staatliche Entschädigung. In diesem Zusammenhang weist die Verteidigung darauf hin, dass der psychisch angeschlagene Beschwerdeführer regelmässig beruhigt werden müsse und mehr Zeit brauche, um die Situation zu verstehen. Es sei unverhältnismässig, wenn sie den Beschwerdeführer jeweils le- diglich für ein kurzes Gespräch im Gefängnis besuche. Die offenen Fragen liessen sich schnell per Telefon klären. Auch für den Gefängnisalltag wäre es eine Beruhi- gung, wenn dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt würde, wöchentlich einmal für zehn Minuten mit der Verteidigung zu sprechen. Dass entsprechende Telefonate mit der Mutter bewilligt, solche mit der Verteidigung aber abgelehnt würden, sei nicht nachvollziehbar. 5. 5.1 Die Verweigerung von Telefonbewilligungen stellt eine Einschränkung der persönli- chen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Gebot der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschrän- kung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 145 I 318 E. 2.1 und 142 I 49 E. 9.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Diese Grundsätze wurden im Zusammen- hang mit dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Art. 235 Abs. 1 StPO kodifiziert. Demnach dürfen inhaftierte Personen in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO bedürfen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleistet im Bereich der Haftbedingungen keine über die persönli- che Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (BERLINGER, in: Basler 4 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 235 StPO). Bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistung der BV und der EMRK orientiert sich das Bundesgericht auch an den Empfehlungen des Minis- terkomitees des Europarates über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze (nachfolgend: Europäischen Strafvollzugsgrundsätze; BGE 139 IV 41 E. 3.2; BER- LINGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 235 StPO). In Bezug auf das Verhältnis zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidi- gung enthält Art. 235 StPO in Abs. 4 eine besondere Regelung. Das in Abs. 2 vor- genannter Bestimmung erwähnte Bewilligungserfordernis für Kontakte gilt hinsicht- lich der Verteidigung somit nicht (BERLINGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 235 StPO). Gemäss Art. 235 Abs. 4 StPO kann die inhaftierte Person mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Dieses Recht ergibt sich ebenso aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. b und c EMRK und ist eine Grundvor- aussetzung für ein faires Verfahren. Untersagt ist demnach die inhaltliche Kontrolle. Rein administrative, organisatorische Schutzvorkehren sind zulässig, auch wenn dies als Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft verstanden werden kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 235 StPO). Das Recht auf freien Verkehr gibt dem Inhaftierten den Anspruch, sich – wie wenn er sich in Freiheit befände – immer dann mit der Verteidigung in Verbindung zu setzen, wenn er das als notwendig er- achtet. Umgekehrt muss der Verteidiger jederzeit Zugang zum inhaftierten Be- schuldigten haben (BERLINGER, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 235 StPO). In Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet ist, was unter dem Begriff des freien Verkehrs zu verstehen ist und ob sich daraus auch die freie Wahl der Kommunika- tionsmittel ableiten lässt. In der Literatur wird mit dem Obergericht des Kantons Zürich mehrheitlich vertreten, dass sich aus dem Anspruch auf freien Verkehr kein absolutes Recht auf freie Wahl der Kommunikationsmittel ableiten lässt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011, in: Blätter für Zürche- rische Rechtsprechung [ZR] 110/2011, S. 125 ff.; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO; BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 235 StPO). Daraus folgt, dass der inhaftierten Person nicht jederzeit und ungehindert die Mög- lichkeit offenstehen muss, ihre Verteidigung telefonisch kontaktieren zu können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 448 vom 14. November 2023 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dies ist bereits aus Gründen der Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Regionalgefängnissen nicht möglich. Vielmehr hat der Telefonverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung die Ausnahme zu bleiben. Nichts anderes ergibt sich aus der Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts. Dieser zufolge verbietet der Ausschluss inhaltlicher Kontrolle die Überwachung von Gesprächen, der Korrespondenz und allenfalls von Telefonaten (Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1235). Damit schliesst die Bot- schaft den Telefonverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung zwar nicht generell aus; er dürfte aber aufgrund der Formulierung «allenfalls» ebenfalls die Ausnahme bilden. 5 5.2 5.2.1 Art. 235 Abs. 4 StPO garantiert gestützt auf die Ausführungen in E. 5.1 hiervor leidglich das Verbot der Inhaltskontrolle, nicht aber – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine unbeschränkte Möglichkeit der Nutzung aller Kommunikati- onsmittel. Es können keine Gründe ausgemacht werden, welche ein Zurückkom- men auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 448 vom 14. November 2023 gebieten. Eine unbeschränkte Möglichkeit der Nutzung aller Kommunikationsmittel lässt sich entgegen den beschwerdeführerischen Aus- führungen auch nicht den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (insbesondere deren Ziff. 23.1-24.12) entnehmen. Abgesehen davon vermögen diese ohnehin keine subjektiven Rechte und Pflichten zu begründen (BERLINGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 235 StPO). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es existiere kein Gefängnis- reglement, das die Telefonie regle, ist ihm die Hausordnung «Regionalgefängnisse des Kantons Bern» vom 22. Februar 2019 entgegenzuhalten (abrufbar unter: www.ajv.sid.be.ch; PDF Hausordnung Regionalgefängnisse), welche für alle Regi- onalgefängnisse des Kantons Bern und damit auch für die Gefängnisse Bern und Thun gilt. Eines zusätzlichen internen Gefängnisreglements bedarf es nicht. Dem- nach können eingewiesene Personen (mit Ausnahme der nachfolgend genannten) im Rahmen der Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung das Telefon benützen (Ziff. 9.6.1 der Hausordnung Regionalgefängnisse). Eingewiesene Personen in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft jedoch dürfen in den Räumlichkeiten der Vollzug- seinrichtungen grundsätzlich nicht telefonieren. Hinsichtlich deren Telefonate ist die Verfahrensleitung nach StPO/JStPO zuständig (Ziff. 9.6.3 der Hausordnung Regio- nalgefängnisse). Diese Regelung ist mit Blick auf die Gewährleistung der Haftzwe- cke und der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs nicht zu beanstanden, zumal sie Ausnahmebewilligungen durchaus zugänglich ist. Wei- ter kann weder aus der BV noch der EMRK ein prinzipieller Anspruch des Untersu- chungsgefangenen abgeleitet werden, mit Familienangehörigen oder ihm sonst na- hestehenden Personen durch Benützung des Telefons verkehren zu können, wenn ihm andere Mittel für die Kommunikation mit der Aussenwelt zur Verfügung stehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_410/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5, 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 und 1B_26/2009 vom 2. März 2009 E. 3.1). Dasselbe gilt in Bezug auf Telefonate mit der Verteidigung, zumal – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – die Verteidigungsrechte einer in Untersuchungs- und Si- cherheitshaft eingewiesenen Personen mittels schriftlicher Korrespondenz und Be- sprechungen im Gefängnis oder an den Örtlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden ausreichend gewahrt werden. 5.2.2 Aus dem Umstand, dass andere Gefängnisinsassen (mutmasslich) telefonieren dürfen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass sich dieses beschwerdeführerische Argument in einer blossen Be- hauptung erschöpft, ist unklar, ob es sich hierbei ebenfalls um eingewiesene Per- sonen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft handelt. Zudem ist nicht ausge- schlossen, dass diesen Personen (im Einzelfall) eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist. 6 5.2.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass ihm – mangels gegenteili- ger Hinweise – die Telefonate mit der Verteidigung nicht generell wegen Kollusi- onsgefahr in Bezug auf die Rechtsvertretung selbst verweigert werden können. Ungeachtet dessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass angesichts des Verbots der inhaltlichen Kontrolle der Gespräche zwischen inhaftierter Person und deren Verteidigung auf andere Weise sichergestellt werden müsste, dass die inhaftierte Person das von ihr – mutmasslich für das Gespräch mit der Verteidigung – genutz- te Telefon nicht anderweitig verwendet. Insoweit kann somit durchaus noch von Kollusionsmöglichkeiten gesprochen werden. Der Beschwerdekammer ist nicht be- kannt, wie (ausnahmsweise bewilligte) Telefongespräche mit der Verteidigung im Einzelfall praktisch umgesetzt werden. Dass solche möglich sein müssen resp. sind, wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Dieser Umstand stellt je- doch – ebenso wenig wie das Argument, wonach in anderen Kantonen regelmässi- ge Telefonate mit der Verteidigung ermöglicht würden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_410/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.3) – keinen Grund dar, weshalb dem Beschwerdeführer vorliegend nun eine Dauertelefonbewilligung mit seiner Verteidi- gung gewährt werden müsste, zumal darauf zumindest derzeit kein Anspruch be- steht und eine Umsetzung einer Dauertelefonbewilligung für mandatierte Anwälte mit Blick auf die Vermeidung der Missbrauchsgefahr mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein dürfte. Allein schon das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erwähnte Eintippen der Telefonnummer durch eine Betreuungs- person resp. durch das Gefängnispersonal und Warten der- bzw. desselben während der Gesprächsdauer bindet (anders als beispielsweise bei einer – hier nicht relevanten – Kontrolle des Schriftverkehrs) Echtzeit-Ressourcen. Insoweit kann denn auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach eine Dauertelefon- bewilligung den Gefängnisalltag erheblich behindern würde, zumindest aktuell nicht kritisiert werden. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich weder aus Lehre noch Rechtsprechung ein generelles Verbot einer Dauertelefonbewilligung ergibt. Eine ausnahmsweise Bewilligung für regelmässige Telefonate ist bereits heute nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist durchaus denkbar, dass künftig – aufgrund technischer Möglichkeiten und geänderter Bedürfnisse – ein gesteigertes Verlan- gen nach Dauertelefonbewilligungen für Telefonate mit der Verteidigung aufkom- men könnte. Diesfalls müsste die Staatsanwaltschaft dereinst das Argument der «fehlenden Umsetzbarkeit» resp. «Behinderung des Gefängnisalltags» ausführlich und mit Blick auf die bereits existierende Möglichkeit der Gewährung von Einzelte- lefonbewilligungen differenziert darlegen, sollte sie im Rahmen einer beantragten Dauertelefonbewilligung auf dieses abstellen wollen. 5.2.4 Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens vermag nicht in genereller Weise (und auch nicht im vorliegenden Einzelfall [dazu nachfolgend E. 5.2.5]) eine Dauertele- fonbewilligung zu rechtfertigen. Die Verteidigungsrechte können anderweitig münd- lich (anlässlich von Besprechungen im Vorfeld oder im Anschluss von Einvernah- men sowie bei Besuchen in der Haftanstalt) oder schriftlich wahrgenommen wer- den. Das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung umfasst, wie gesagt (E. 5.1 hiervor), nicht eine freie Wahl der Kommunikationsmittel. 7 5.3 Zu prüfen bleibt folglich, ob Gründe bestehen, die ausnahmsweise eine Dauertele- fonbewilligung mit der Verteidigung erfordern. Dies ist im vorliegenden Fall zu ver- neinen: 5.3.1 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bedarf es zur (effizienten) Wahrung der Verteidigungsrechte gegenwärtig keiner Ausnahmebewilligung. Die Verteidigungs- rechte werden mittels schriftlicher Korrespondenz und Besprechungen im Regio- nalgefängnis oder an den Örtlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden ausreichend gewahrt. Es mag sein, dass es dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht gut- täte, wenn er einmal wöchentlich mit seiner Verteidigung sprechen könnte. Indes- sen hat sich die Arbeit der Verteidigung auf die Rechtsvertretung zu beschränken, wenngleich nicht in Abrede gestellt wird, dass sich bei inhaftierten Personen im Einzelfall – insbesondere bei Personen in Untersuchungshaft zu Beginn des Ver- fahrens – auch eine gewisse soziale Betreuung aufdrängen kann. Diese hat sich indes auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Entschädigt wird die amtliche Verteidigung vom Staat denn auch nur für den Aufwand, der zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhältnismässig war (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Insoweit kann auf Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Oberge- richts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 verwiesen werden (nachfolgend: KS; abrufbar unter: http://www.justice.be.ch). Demgemäss umfasst der vom Staat zu entschädigende «gebotene» Aufwand die sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie gegebenenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), die Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Ab- fassen von Eingaben, die Teilnahme an Untersuchungshandlungen (soweit die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert), Be- suche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersuchungsgefäng- nis (soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind), die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenen- falls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Hinsichtlich des Zeitauf- wands, den die Verteidigung für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, wird im genannten KS explizit festgehalten, dass insoweit eine gewisse Zurückhaltung zu üben ist. Die Tätigkeit der amtlichen Verteidigung hat sich somit zusammengefasst auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin im Verfahren selbst zu konzentrieren. Sich regelmässig um das psychische Wohlergehen und/oder soziale Anliegen der Klientschaft zu kümmern, gehört nicht in den Aufga- benbereich der Rechtsvertretung. Hierfür sind die Gefängnismitarbeitende, Soziala- rbeitende oder andere Fachpersonen zuständig. Vor diesem Hintergrund kann die Verteidigung nicht gehört werden, wenn sie die Dauertelefonbewilligung mit ihrem Klienten damit begründet, dass es diesem psy- chisch schlecht gehe, er mehr Zeit brauche, um die Situation zu verstehen, und re- gelmässig beruhigt werden müsse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sei- ne Unschuld beteuert und damit den gegen ihn erhobenen Tatverdacht bestreitet, begründet zumindest im (hier) fortgeschrittenen Verfahrensstadium keinen Bedarf 8 an wöchentlichen Telefonaten mit der Rechtsvertretung. Der die Haft begründende dringende Tatverdacht wurde von der Beschwerdekammer letztmals mit Entscheid BK 24 178 vom 15. Mai 2024 bejaht (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024). Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Verteidigerin dem Beschwerdeführer die rechtliche Ausgangslage erklärt hat. Ver- steht der Beschwerdeführer diese auch nach wiederholter Erklärung nicht (oder will sie allenfalls nicht verstehen), kann es nicht Aufgabe der Verteidigung sein, jedem erneuten Nachfragen (umgehend) nachzugehen. Jedenfalls könnten entsprechen- de Bemühungen nicht mehr als geboten beurteilt und damit seitens des Staates auch nicht entschädigt werden. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob sich die Si- tuation im Gefängnis resp. der für das angebliche «Beruhigen» resp. Beantworten von Fragen erforderliche Betreuungsaufwand mit wöchentlichen Telefonaten mit der Verteidigung tatsächlich verbessern resp. minimieren liesse, zumal der Be- schwerdeführer scheinbar täglich beruhigt werden muss. Dass regelmässige wöchentliche Telefonate mit der Verteidigung im konkreten Fall für die Wahrnehmung der in Bezug auf das Strafverfahren bestehenden Interessen des Beschwerdeführers nötig sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Bekanntlich beanspruchen Strafverfahren eine gewisse Zeit und in der Regel ergehen nicht im Wochentakt Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Straf(verfolgungs-)behörden, die mündliche Besprechungen/Absprachen erforder- lich machen. Hinsichtlich der Teilnahme an Beweiserhebungen (dabei dürfte es sich hauptsächlich um Einvernahmen handeln) steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich unmittelbar vor deren Durchführung mit der Verteidigung zu besprechen, sollte von einem vorgängigen Besuch im Untersuchungsgefängnis abgesehen werden. Im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO ver- bleibt der Verteidigung ebenfalls ausreichend Zeit, ihre Klientschaft zu besuchen und allfällige Beweisanträge oder den weiteren Verlauf des Verfahrens zu bespre- chen. Gleich verhält es sich in der Regel hinsichtlich anderer Verfügungen, ebenso im Vorfeld der Hauptverhandlung sowie im Nachgang an ein Urteil (zwecks Be- sprechung des Ablaufs des Verfahrens, allfälliger Beweisanträge, des Plädoyers und allfälliger Rechtsmittel). Sollte eine Handlung der Straf(verfolgungs-)behörden eine umgehende Reaktion des Beschwerdeführers erfordern (beispielsweise eine Fristansetzung von drei bis fünf Tagen zu Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Schreiben um eine Be- schwerde handelt oder nicht), steht es der Verteidigung offen, bei der Staatsan- waltschaft umgehend (evtl. telefonisch) um eine Einzeltelefonbewilligung zu ersu- chen. Entsprechende Anfragen hätte die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu be- antworten. 5.3.2 Die Verteidigung bringt zur Begründung der Notwendigkeit regelmässiger Telefon- gespräche weiter vor, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich schlecht ausdrü- cken könne und es für sie mühsam sei, die Briefe zu lesen und zu beantworten. Mündlich könnten die Fragen/Anliegen rascher geklärt werden. Es sei jedoch un- verhältnismässig, deswegen jedes Mal zum Regionalgefängnis zu reisen. Diese Argumentation vermag ebenfalls keine Ausnahmebewilligung zu rechtferti- gen. Es trifft zwar zu, dass das Lesen/Entziffern der persönlichen Schreiben des 9 Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Schriftstücken etwas aufwändiger ausfällt. Dessen Anliegen lassen sich diesen jedoch jeweils entnehmen. Der Be- schwerdeführer darf der französischen Sprache als ausreichend mächtig bezeich- net werden. Antwortschreiben der Verteidigung kann er folglich lesen. Mit Blick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens drängt sich eine Dauertelefonbewilligung somit nicht auf, auch wenn der Verteidigung darin beizupflichten ist, dass sich ein Anliegen des Beschwerdeführers mündlich rascher als via schriftlicher Kommunika- tion klären liesse, ein Telefongespräch zeitlich weniger aufwändig als ein Besuch im Regionalgefängnis wäre und unter Umständen flexibler durchgeführt werden könnte. Der zeitliche Aufwand, den eine Hin- und Rückreise mit dem Zug mit sich bringt, wird im Sinne eines Reisezuschlags entschädigt. Darüber hinaus kann während der Reisezeit gearbeitet werden. Die Gespräche mit der inhaftierten Per- son werden nach dem Stundenansatz entschädigt. Der von der Verteidigung für Besuche erbrachte Aufwand stellt somit keinen Grund für eine Ausnahmebewilli- gung dar. Ausschlaggebend ist insoweit aber, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern vorliegend wöchentliche Telefongespräche zwi- schen der Verteidigung und dem Beschwerdeführer über den persönlichen Kontakt im Rahmen von Besuchen oder schriftlicher Korrespondenz hinaus entscheidend für eine wirksame Verteidigung und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wären. Dem Umstand, dass Telefonate für den Staat letztlich möglicherweise güns- tiger ausfallen, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 5.3.3 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass hinsichtlich der Mutter des Be- schwerdeführers eine Dauertelefonbewilligung erteilt wurde, keine Ausnahmebewil- ligung für regelmässige Telefonate mit der Verteidigung zu begründen. Der Be- schwerdeführer scheint hier zu verkennen, dass betreffend die Kontakte zu seiner Mutter nicht nur das Recht auf persönliche Freiheit, sondern auch jenes auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens tangiert ist. Da seine Mutter nicht in der Schweiz lebt und krank sein soll (amtliche Akten pag. 629 und 631), dürften Besu- che in der Haftanstalt nicht möglich sein. Dem Recht auf Privat- und Familienleben wird somit mit der Gewährung wöchentlicher Telefonate Nachachtung verschafft. Die Telefonate stellen somit den Ersatz für (nicht mögliche) Besuche dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014). Wie gesehen, sind wöchent- liche Telefonate mit der Verteidigung im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens indes nicht erforderlich. 5.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11