14 Abs. 3 Bst. e des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) kein über die Strafprozessordnung hinausgehendes Recht auf Gutheissung von Beweisanträgen ableiten. Die Ablehnung der Beweisanträge ist nicht anfechtbar, jedoch hat die Gesuchstellerin die Möglichkeit die abgelehnten Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Mithin liegt in der Ablehnung der Beweisanträge auch kein Verstoss gegen das in der Strafprozessordnung verankerte Fairnessgebot (Art. 3 StPO).