2023, N. 8 zu Art. 331). Abgelehnt werden dürfen Beweise, die Tatsachen betreffend, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, mit anderen Worten solche Beweise, die nicht geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO). Den von der Gesuchstellerin gestellten Beweisanträgen ist keine Begründung zu entnehmen. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die beantragen Zeugen entscheidrelevante Aussagen machen oder zu ihrer Entlastung beitragen können.