3 des Gesuchsgegners ist nicht zu beanstanden. Er ist befugt, im Vorfeld einer Hauptverhandlung über Beweisanträge zu befinden und diese auch abzulehnen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung hat für die Würdigung des Anklagesachverhalts massgebende und erlaubte Beweismittel zuzulassen (ACHERMANN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 331).