Die Abweisung von Beweisanträgen begründe keinen Anschein der Befangenheit, es sei denn, es lägen besondere Verhältnisse vor, was vorliegend nicht der Fall sei. Er kenne die Beschuldigte weder persönlich noch habe er vor diesem Verfahren etwas mit ihr zu tun gehabt. 3.4 Die Gesuchstellerin legt in ihrem Gesuch keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermögen. Das Vorgehen