Wenn es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ergebe, dass die genannten Personen entscheidwesentliche Aussagen machen könnten, würden sie nachträglich als Zeugen vorgeladen werden. Der Beschuldigten stehe es mit Verweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO auch frei, ihre Beweisanträge beispielsweise an der Hauptverhandlung nochmals zu stellen; dies mit einer Begründung, welche entscheidwesentlichen Aussagen sie sich von den genannten Zeugen erhoffe. Die Abweisung von Beweisanträgen begründe keinen Anschein der Befangenheit, es sei denn, es lägen besondere Verhältnisse vor, was vorliegend nicht der Fall sei.