Dagegen bringt der Gesuchsgegner vor, dass keine Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO vorliegt. Er habe die Abweisung der Beweisanträge in seiner Verfügung vom 15. Januar 2024 gestützt auf seinen damaligen Kenntnisstand begründet. Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Reche gewähre keinen über die Strafprozessordnung hinausgehenden Anspruch auf Beweisanträge bzw. ein Recht auf Beweisanträge. Wenn es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ergebe, dass die genannten Personen entscheidwesentliche Aussagen machen könnten, würden sie nachträglich als Zeugen vorgeladen werden.