e des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) ab, wonach die beschuldigte Person das Recht habe, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen sowie das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen zu erwirken. Zudem verstosse der Gesuchsgegner gegen das Fairnessgebot, indem er zum einen Beweismittel der Staatsanwaltschaft zulasse, zum anderen ihre Beweisanträge abgelehnt habe. 3.3 Dagegen bringt der Gesuchsgegner vor, dass keine Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO vorliegt.