56-60 StPO). 3.2 Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand des Gesuchsgegners mit der Begründung, dass er ihr das Recht verweigere, das Erscheinen von Entlastungszeugen zu erwirken. Dieses Recht leite sich aus Art. 14 Abs. 3 Bst. e des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) ab, wonach die beschuldigte Person das Recht habe, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen sowie das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen zu erwirken.