Gleichzeitig verfügte er, dass am Hauptverhandlungstermin vom 7. März 2024 festgehalten werde. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und forderte den Gesuchsgegner zur Stellungnahme auf bzw. gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2024 beantragte der Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2024 verzichtet.