430 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs einer Sichtmappe (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt B.________ erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde und nebst der knapp fünfseitigen Stellungnahme (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) ein Schreiben betreffend Mandatsanzeige und Gesuch um Fristerstreckung (rund eine Seite) und Schlussbemerkungen (rund eine Seite) eingereicht hat