Seine diesbezügliche Begründung geht indes an der Sache vorbei. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers betrifft die auszurichtende Entschädigung allein das vorliegende Beschwerdeverfahren und nicht ein allfälliges früheres Verfahren. Seine Vorbringen sind daher nicht zu hören. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen muss (E. 8.2.1 hiervor), ist jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ als angemessen erweist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst.