Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 28. April 2025 einen Aufwand von CHF 3'259.45 (CHF 2'950.00 zzgl. Auslagen von CHF 65.20 und MWST von CHF 244.25) geltend. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragt der Beschwerdeführer, auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ sei nicht einzutreten bzw. diese sei integral abzuweisen. Seine diesbezügliche Begründung geht indes an der Sache vorbei.