Vermögensgefährdung vor. Schliesslich wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten entgegen den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder ein konkreter Auszahlungszeitpunkt des anteilsmässigen Gewinns noch eine bestimmte Höhe definiert worden war, eine tatbestandsmässige Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB darstellen sollte. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO eingestellt hat.