Vielmehr ist auf dem Konto noch ausreichend Geld vorhanden, um dem Beschwerdeführer seinen Anteil an den Mietzinseinnahmen auszubezahlen. Mithin erhellt nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entstanden sein soll.