Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch unbestritten, dass der Beschuldigte die sich auf dem Konto IBAN H.________ befindlichen Mittel weder verbraucht noch sonst wie unrechtmässig verwendet hat. Auch wenn bis dato noch keine Auszahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind, stellt das Vorgehen des Beschuldigten kein gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wegen Veruntreuung strafbares Verhalten dar, zumal der obligatorischen Anspruch des Beschwerdeführers dadurch nicht vereitelt wurde. Vielmehr ist auf dem Konto noch ausreichend Geld vorhanden, um dem Beschwerdeführer seinen Anteil an den Mietzinseinnahmen auszubezahlen.