Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer das gemeinsame Mietzinskonto (IBAN G.________) entgegen der Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2024, S. 3 Z. 44-46) nicht habe sperren lassen, sondern er der E.________ AG lediglich die Anweisung erteilt habe, dass das Konto nur noch mit Gegenzeichnungsberechtigung bearbeitet werden könne. Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch unbestritten, dass der Beschuldigte die sich auf dem Konto IBAN H.________ befindlichen Mittel weder verbraucht noch sonst wie unrechtmässig verwendet hat.