7 6.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft hat der verfahrensleitende Staatsanwalt einlässlich begründet, aus welchen Gründen das Strafverfahren wegen Veruntreuung einzustellen ist. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer das gemeinsame Mietzinskonto (IBAN G.________) entgegen der Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2024, S. 3 Z. 44-46) nicht habe sperren lassen, sondern er der E.______