6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu Recht eingestellt hat.