Der Beschuldigte hat damit keinerlei Vereitelungshandlungen begangen, welche eine Verurteilung wegen Veruntreuung rechtfertigen könnten. Folglich ist dem Privatkläger auch kein Vermögensschaden entstanden, besteht seine Forderung gegenüber dem Beschuldigten unbestrittenermassen und stehen auf dem Konto hinreichende Mittel zur Verfügung. […]. Auch beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bedarf es […] eines Vermögensschadens als Tatbestandsvoraussetzung.