Der Beschuldigte erklärte aber glaubhaft, die Forderung des Privatklägers nach der Hälfte der Vermögenswerte anzuerkennen, was mit der Erkenntnis korrespondiert, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre keinerlei missbräuchliche Zahlungen ab dem Konto tätigte. Damit hat der Beschuldigte die Finanzmittel weder verbraucht noch verpfändet oder sonst wie unrechtmässig verwendet Auf dem Konto bestehen offenkundig hinreichende Finanzmittel, um die Forderung des Privatklägers zu befriedigen. Der Beschuldigte hat damit keinerlei Vereitelungshandlungen begangen, welche eine Verurteilung wegen Veruntreuung rechtfertigen könnten.