Zwar hat der Beschuldigte durch die Eröffnung eines Kontos auf seinen Namen und die Anweisung an die Mieter, ihre Mietzinszahlungen ab dem 01.01.2021 auf dieses Konto zu leisten, dafür gesorgt, dass die auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte seinem ausschliesslichen Eigentum zuzuordnen sind. Der Beschuldigte erklärte aber glaubhaft, die Forderung des Privatklägers nach der Hälfte der Vermögenswerte anzuerkennen, was mit der Erkenntnis korrespondiert, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre keinerlei missbräuchliche Zahlungen ab dem Konto tätigte.