Damit bestehen faktisch keine verbindlichen Regelungen darüber, in welcher Periodizität und in welcher Höhe Überschüsse aus den Mieteinnahmen zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden sollen. Zwar hat der Beschuldigte durch die Eröffnung eines Kontos auf seinen Namen und die Anweisung an die Mieter, ihre Mietzinszahlungen ab dem 01.01.2021 auf dieses Konto zu leisten, dafür gesorgt, dass die auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte seinem ausschliesslichen Eigentum zuzuordnen sind.