5.2 Die Verfahrenseinstellung begründet sie alsdann wie folgt: […]. Im vorliegenden Fall bestehen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger offenbar keine schriftlichen Vertragsgrundlagen betreffend die Verwaltung der Liegenschaft, jedoch wurde mündlich vereinbart, dass sich der Beschuldigte um die Verwaltung kümmert und das Geld den Beteiligten je zur Hälfte gehört. Damit bestehen faktisch keine verbindlichen Regelungen darüber, in welcher Periodizität und in welcher Höhe Überschüsse aus den Mieteinnahmen zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden sollen.