Durch die Anweisung an die Mietparteien, den Mietzins auf ein neues Konto zu überweisen, habe der Beschuldigte seinen Willen bekundet, den teilweisen Anspruch des Privatklägers an den Mietzinseinnahmen zu vereiteln. Deswegen erscheine naheliegend, dass der Beschuldigte die ihm im Rahmen der Verwaltung der Mietliegenschaft anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwende, er sich daran unrechtmässig bereichere und den Privatkläger am Vermögen schädige.