Er vermute, dass der Beschuldigte die Mietzinse auf ein Konto überweisen lasse, woran nur er die alleinige Berechtigung habe, um das Geld dann für seine eigenen Zwecke zu verwenden, denn im Gegensatz zu den Jahren 2019 und 2020 seien fortan keine Geldsummen aus den Mieterträgen mehr an den Privatkläger ausbezahlt worden. Durch die Anweisung an die Mietparteien, den Mietzins auf ein neues Konto zu überweisen, habe der Beschuldigte seinen Willen bekundet, den teilweisen Anspruch des Privatklägers an den Mietzinseinnahmen zu vereiteln.