Der Privatkläger habe keine Kenntnis über den Wechsel des Kontos gehabt und auch keinen Zugriff auf das neue Konto. Er vermute, dass der Beschuldigte die Mietzinse auf ein Konto überweisen lasse, woran nur er die alleinige Berechtigung habe, um das Geld dann für seine eigenen Zwecke zu verwenden, denn im Gegensatz zu den Jahren 2019 und 2020 seien fortan keine Geldsummen aus den Mieterträgen mehr an den Privatkläger ausbezahlt worden.