Der Beschwerdeführer macht grossmehrheitlich Ausführungen zu seinem Verhältnis zu Rechtsanwalt D.________, welcher die dem Strafverfahren zugrundeliegende Strafanzeige vom 7. Juni 2024 eingereicht und ihn offenbar bis zum «unwiederbringlichen Vertrauensverlust» am 30. Juli 2024 in dieser Sache vertreten haben soll. Diese Ausführungen gehen in weiten Teilen an der Streitsache vorbei und sind insoweit nicht zu hören. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer das Verhalten einzelner Mitarbeitenden der E.________ AG bemängelt.