Da sich der Beschwerdeführer erst in den Schlussbemerkungen vom 11. November 2024 erstmals – und ohne dies weiter zu belegen (dazu sogleich E. 6.2) – zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens äusserte (Ziff. 2 der Schlussbemerkungen vom 11. November 2024), erfolgten die diesbezüglichen Vorbringen zu spät und können nicht gehört werden. 2.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird.