Obschon in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verfahrenseinstellung mitunter ausgeführt wurde, es liege kein Vermögensschaden und auch keine Gefährdung des Vermögens vor, äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zur erwähnten Tatbestandsvoraussetzung. Eine Nachfristansetzung erübrigte sich, da die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, d.h. am 26. August 2024, der Post übergeben wurde. Da sich der Beschwerdeführer erst in den Schlussbemerkungen vom 11. November 2024 erstmals – und ohne dies weiter zu belegen (dazu sogleich E. 6.2) – zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens äusserte (Ziff.