Eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2). Obschon in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verfahrenseinstellung mitunter ausgeführt wurde, es liege kein Vermögensschaden und auch keine Gefährdung des Vermögens vor, äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zur erwähnten Tatbestandsvoraussetzung.