Das Einhalten der Beschwerdefrist ist Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde. Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO; diese muss ebenfalls innert der Beschwerdefrist eingereicht werden. Eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2).