BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (grundsätzlich) frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und 2.3) einzutreten. 2.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Das Einhalten der Beschwerdefrist ist Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde.