Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Zudem wies sie den Antrag um Beizug der Akten ZK 24 281 ab, soweit es sich dabei um einen formellen Beweisantrag handelte. Am 30. Oktober 2024 nahm und gab sie von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024 Kenntnis und teilte diesem mit, dass er Gelegenheit habe, bis am 11. November 2024 allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen.