Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 gab Rechtsanwalt B.________ bekannt, dass er vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden sei, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Nach einmalig erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte am 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.