Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 349 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäfts- besorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 12. August 2024 (O 24 7878) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vor- instanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (O 24 7878) wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nach- teil seines Bruders, dem Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer). Mit Verfügung vom 12. August 2024 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2024 (Postaufgabe: 26. August 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Es sei die Einstellung des Strafverfahrens O 24 7878 vom 12. August 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen den Angezeigten A.________ die Strafunter- suchung weiter zu führen und der Angezeigte sei angemessen zu bestrafen. -Unter Kosten und Entschädigungsfolge- Am 5. September 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Nach Eingang der Sicherheitsleistung wurde den Parteien am 17. September 2024 eine Kopie der Beschwerde zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 24. September 2024 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 gab Rechtsanwalt B.________ bekannt, dass er vom Beschul- digten mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden sei, und ersuchte um Er- streckung der Frist zur Stellungnahme. Nach einmalig erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte am 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriften- wechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzurei- chen seien. Zudem wies sie den Antrag um Beizug der Akten ZK 24 281 ab, soweit es sich dabei um einen formellen Beweisantrag handelte. Am 30. Oktober 2024 nahm und gab sie von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024 Kenntnis und teilte diesem mit, dass er Gelegenheit habe, bis am 11. November 2024 allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben. Am 22. November 2024 nahm und gab die Ver- fahrensleitung i.V. von den weiteren Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. November 2024 Kenntnis. Am 5. Dezember 2024 wurde von der Eingabe des Beschuldigten vom 3. Dezember 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Mit Verfügung vom 30. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Kosten- note von Rechtsanwalt B.________ vom 28. April 2025 Kenntnis und teilte mit, dass allfällige Schlussbemerkungen innert fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ein- zureichen seien. Am 12. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer sinngemässe Schlussbemerkungen zur Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ein. 2 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerde- kammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (grundsätzlich) frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und 2.3) einzutreten. 2.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Das Einhalten der Beschwerdefrist ist Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde. Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO; diese muss ebenfalls innert der Beschwerdefrist eingereicht werden. Eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2). Obschon in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verfahrens- einstellung mitunter ausgeführt wurde, es liege kein Vermögensschaden und auch keine Gefährdung des Vermögens vor, äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zur erwähnten Tatbestandsvoraussetzung. Eine Nachfristanset- zung erübrigte sich, da die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, d.h. am 26. August 2024, der Post übergeben wurde. Da sich der Beschwerdeführer erst in den Schlussbemerkungen vom 11. November 2024 erstmals – und ohne dies weiter zu belegen (dazu sogleich E. 6.2) – zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensscha- dens äusserte (Ziff. 2 der Schlussbemerkungen vom 11. November 2024), erfolgten die diesbezüglichen Vorbringen zu spät und können nicht gehört werden. 2.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfah- ren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung O 24 7878 vom 12. August 2024, mit der das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers eingestellt wurde. Der Be- schwerdeführer macht grossmehrheitlich Ausführungen zu seinem Verhältnis zu Rechtsanwalt D.________, welcher die dem Strafverfahren zugrundeliegende Straf- anzeige vom 7. Juni 2024 eingereicht und ihn offenbar bis zum «unwiederbringlichen Vertrauensverlust» am 30. Juli 2024 in dieser Sache vertreten haben soll. Diese Aus- führungen gehen in weiten Teilen an der Streitsache vorbei und sind insoweit nicht zu hören. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer das Verhalten einzel- ner Mitarbeitenden der E.________ AG bemängelt. Die beiden Eingaben mit Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers gehen – soweit es sich dabei nicht ohnehin um verspätete Beschwerdeergänzungen handelt (dazu E. 2.2 hiervor) – ebenfalls grösstenteils an der Sache vorbei. So enthalten diese primär Ausführungen betreffend das am Obergericht des Kantons Bern hängige Zivilverfahren ZK 24 281 3 sowie aktienrechtliche Streitpunkte, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sind. Auch wenn der Beschwerdeführer den Beschuldigten sinngemäss der Irreführung der Rechtspflege bezichtigt und Unstimmigkeiten bei der Steuererklärung der F.________ GmbH und der privaten Steuererklärung des Be- schuldigten erkennen will, geht er über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu hören. Insbesondere mangels hinreichender Substantiierung der Vorwürfe wird denn auch auf eine Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde verzichtet. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer eine Untersuchung gegen die Mitarbeiten- den der E.________ AG im Zusammenhang mit einem angeblich unzulässigerweise gewährten Darlehen verlangt. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Eingabe vorn 07.06.2024 erstattete C.________ (Privatkläger) Strafanzeige gegen seinen Bruder A.________ (Beschuldigter) wegen Veruntreuung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gemäss den Ausführungen des Privatklägers sei er gemeinsam mit dem Beschuldigten Miteigentümer einer Lagerhalle, welche an mehrere Mieter vermietet werde. Die Mietzinse seien von den Mietern auf ein Konto bei der E.________ (IBAN: G.________) überwiesen worden, wobei beide Brüder zeich- nungsberechtigt gewesen seien. Mit dem Verwalten der Mietliegenschaft und der Administration sei der Beschuldigte beauftragt. Bis zum 31.12.2020 seien die Mietzinse auf das gemeinsame Konto einge- gangen. Im Dezember 2020 habe der Beschuldigte den Mietern jedoch mitgeteilt, dass sie die Mietzinse ab dem 01.01.2021 auf ein anderes Konto (IBAN: H.________) überweisen sollen, was spätestens ab dem 01.07.2021 von allen Mietern so gemacht worden sei. Der Privatkläger habe keine Kenntnis über den Wechsel des Kontos gehabt und auch keinen Zugriff auf das neue Konto. Er vermute, dass der Beschuldigte die Mietzinse auf ein Konto überweisen lasse, woran nur er die alleinige Berechtigung habe, um das Geld dann für seine eigenen Zwecke zu verwenden, denn im Gegensatz zu den Jahren 2019 und 2020 seien fortan keine Geldsummen aus den Mieterträgen mehr an den Privatkläger aus- bezahlt worden. Durch die Anweisung an die Mietparteien, den Mietzins auf ein neues Konto zu über- weisen, habe der Beschuldigte seinen Willen bekundet, den teilweisen Anspruch des Privatklägers an den Mietzinseinnahmen zu vereiteln. Deswegen erscheine naheliegend, dass der Beschuldigte die ihm im Rahmen der Verwaltung der Mietliegenschaft anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig ver- wende, er sich daran unrechtmässig bereichere und den Privatkläger am Vermögen schädige. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich 4 in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Be- urteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müs- sen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» be- ziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Verun- treuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Ver- pflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu ver- wenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzulie- fern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungs- macht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 5 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung be- reichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu er- setzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung ei- nes anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Ver- letzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 158 Ziff. 3 StGB). Ein Vermögensschaden kann in einer tatsächlichen Schädi- gung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminde- rung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt be- reits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grund- verhältnis (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Han- delns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammen- hang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventu- alvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbe- stimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrecht- mässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft fasst in der angefochtenen Verfügung zunächst die erlangten – und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestrittenen – Erkenntnisse so- wie die Aussagen des Beschuldigten zusammen: Gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers wurden bei der E.________ die Kontounterlagen des Kontos IBAN H.________ ediert. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte das Konto mit Basisver- trag vom 21.09.2016 eröffnete und einzelzeichnungsberechtigt darüber verfügt. Dem Privatkläger kommt weder eine Zeichnungsberechtigung noch eine Bevollmächtigung zu. Das Konto wies per 01.01.2021 einen Saldo von CHF 829.20 und per 07.06.2024 einen Saldo von CHF 179'701.55. Gut- 6 schriften und Belastungen standen ausnahmslos in Zusammenhang mit den Mietverhältnissen, letztere etwa für Gebäudeversicherung, Umgebungs- und Verwaltungsarbeiten, Reparaturen, BKW-Rechnun- gen, Inserate, Steuern, Bankspesen, etc. In der Zeit von 01.01.2021 bis 10.06.2024 wurden verhältnis- mässig wenige Kontobelastungen über einen Gesamtbetrag von CHF 17'990.45 vorgenommen, denen Eingänge über CHF 196'862.80 gegenüberstehen. Der Beschuldigte wurde am 11.07.2024 einvernommen. Er erklärte, dass er das Konto eröffnet habe, weil der Privatkläger ihm den Zugriff zum ursprünglichen Konto gesperrt habe. So habe er die Verwal- tung der Mietliegenschaft nicht ausführen und insbesondere keine Rechnungen bezahlen können. Er habe dann ein neues Konto eröffnet und die Mieter angewiesen, auf dieses Konto einzuzahlen, damit er die Rechnungen wieder aus den Mieterträgen bezahlen könne. Sein Bruder sei Miteigentümer der Liegenschaft und es sei nie die Rede davon gewesen, dass er das Geld nicht auszahle, sondern dies gehöre hälftig seinem Bruder. Er selber habe nie missbräuchlich Geld vom Konto bezogen oder un- rechtmässig verwendet. Er weigere sich aber, das Geld an seinen Bruder auszuzahlen, da sich dieser wiederum weigere, sich an den Nebenkosten anderer Mietobjekte zu beteiligen. 5.2 Die Verfahrenseinstellung begründet sie alsdann wie folgt: […]. Im vorliegenden Fall bestehen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger offenbar keine schriftlichen Vertragsgrundlagen betreffend die Verwaltung der Liegenschaft, jedoch wurde mündlich vereinbart, dass sich der Beschuldigte um die Verwaltung kümmert und das Geld den Beteiligten je zur Hälfte gehört. Damit bestehen faktisch keine verbindlichen Regelungen darüber, in welcher Periodizität und in welcher Höhe Überschüsse aus den Mieteinnahmen zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden sollen. Zwar hat der Beschuldigte durch die Eröffnung eines Kontos auf seinen Namen und die Anwei- sung an die Mieter, ihre Mietzinszahlungen ab dem 01.01.2021 auf dieses Konto zu leisten, dafür ge- sorgt, dass die auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte seinem ausschliesslichen Eigentum zuzu- ordnen sind. Der Beschuldigte erklärte aber glaubhaft, die Forderung des Privatklägers nach der Hälfte der Vermögenswerte anzuerkennen, was mit der Erkenntnis korrespondiert, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre keinerlei missbräuchliche Zahlungen ab dem Konto tätigte. Damit hat der Beschuldigte die Finanzmittel weder verbraucht noch verpfändet oder sonst wie unrechtmässig verwendet Auf dem Konto bestehen offenkundig hinreichende Finanzmittel, um die Forderung des Privatklägers zu befrie- digen. Der Beschuldigte hat damit keinerlei Vereitelungshandlungen begangen, welche eine Verurtei- lung wegen Veruntreuung rechtfertigen könnten. Folglich ist dem Privatkläger auch kein Vermögens- schaden entstanden, besteht seine Forderung gegenüber dem Beschuldigten unbestrittenermassen und stehen auf dem Konto hinreichende Mittel zur Verfügung. […]. Auch beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bedarf es […] eines Vermögensscha- dens als Tatbestandsvoraussetzung. Im vorliegenden Fall liegt wie ausgeführt kein Vermögensschaden und auch keine Gefährdung des Vermögens vor Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Modalitäten der Verwaltung des Mietobjekts durch den Beschuldigten soweit ersichtlich zwischen den Beteiligten nur mündlich und sehr rudimentär vereinbart wurden. Weil weder ein konkreter Auszahlungszeitpunkt des anteilsmässigen Gewinns noch eine bestimmte Höhe definiert wurde, ist keine durch den Beschul- digten begangene, tatbestandsmässige Pflichtverletzung ersichtlich. 6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu Recht eingestellt hat. 7 6.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft hat der verfahrensleitende Staatsanwalt einläss- lich begründet, aus welchen Gründen das Strafverfahren wegen Veruntreuung ein- zustellen ist. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu än- dern, wonach der Beschwerdeführer das gemeinsame Mietzinskonto (IBAN G.________) entgegen der Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2024, S. 3 Z. 44-46) nicht habe sperren lassen, sondern er der E.________ AG lediglich die Anweisung erteilt habe, dass das Konto nur noch mit Gegenzeichnungsberechtigung bearbeitet werden könne. Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch unbestritten, dass der Beschuldigte die sich auf dem Konto IBAN H.________ befindlichen Mittel weder verbraucht noch sonst wie unrechtmässig verwendet hat. Auch wenn bis dato noch keine Auszahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind, stellt das Vorgehen des Beschuldigten kein gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wegen Veruntreuung strafbares Verhalten dar, zumal der obligatorischen Anspruch des Beschwerdeführers dadurch nicht vereitelt wurde. Vielmehr ist auf dem Konto noch ausreichend Geld vorhanden, um dem Be- schwerdeführer seinen Anteil an den Mietzinseinnahmen auszubezahlen. Mithin er- hellt nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entstanden sein soll. 6.2 Soweit er in den Schlussbemerkungen vom 11. November 2024 (verspätet) geltend macht, er habe «[s]ein Leben und die medizinische Wanderschaft» von 2014 bis Dezember 2020 mithilfe der Mietzinsen finanziert, so dass sich seine finanziellen Verhältnisse ab 2021 verschlechtert hätten und er, um seinen Lebensunterhalt be- streiten zu können, Darlehen von Bekannten habe nehmen müssen, ist im Übrigen festzuhalten, dass er diese Ausgaben und Verbindlichkeiten nicht belegt hat. Mithin liegen – nebst den unsubstantiierten und verspäteten Behauptungen des Beschwer- deführers – weder konkrete Hinweise auf eine Vermögensschädigung noch auf eine Vermögensgefährdung vor. Schliesslich wird in der Beschwerde auch nicht darge- legt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten entgegen den zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz, wonach weder ein konkreter Auszahlungszeitpunkt des an- teilsmässigen Gewinns noch eine bestimmte Höhe definiert worden war, eine tatbe- standsmässige Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB darstellen sollte. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO eingestellt hat. 7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’000.00 und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 8.2 8.2.1 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschä- digung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechts- mittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die un- terliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit von Antragsdelikten (Veruntreuung, evtl. ungetreue Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil eines Familiengenossen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB bzw. Art. 158 Ziff. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB) zu beurteilen. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts des Beschul- digten aufzukommen. 8.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.2.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 28. April 2025 einen Aufwand von CHF 3'259.45 (CHF 2'950.00 zzgl. Auslagen von CHF 65.20 und MWST von CHF 244.25) geltend. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragt der Beschwerdefüh- rer, auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ sei nicht einzutreten bzw. diese sei integral abzuweisen. Seine diesbezügliche Begründung geht indes an der Sache vorbei. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers betrifft die auszurich- tende Entschädigung allein das vorliegende Beschwerdeverfahren und nicht ein all- fälliges früheres Verfahren. Seine Vorbringen sind daher nicht zu hören. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen muss (E. 8.2.1 hiervor), ist jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ als angemessen erweist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs einer Sichtmappe (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unter- durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt B.________ erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde und nebst der knapp fünfseitigen Stel- lungnahme (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) ein Schreiben betreffend Man- datsanzeige und Gesuch um Fristerstreckung (rund eine Seite) und Schlussbemer- kungen (rund eine Seite) eingereicht hat, erweist sich die für das Beschwerdeverfah- ren geltend gemachte Entschädigung als deutlich überhöht. Die Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwer- deverfahren (Verfassen des Schreibens betreffend Mandatsanzeige und Gesuch um Fristerstreckung, Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der Nichtanhandnah- 9 meverfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Verfassen der Schlussbemerkungen, Telefonate, Korrespondenz und Besprechung mit dem Klienten) wird daher auf pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Beschwerdeführer zu entrichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025 zur Kosten- note von Rechtsanwalt B.________ vom 28. April 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- richten. 5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11