5. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist nach dem Gesagten rechtens. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Kleinmotorrades der Marke D.________ zwecks Sicherungseinziehung sich vorliegend erfüllt (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.